Stiftung

Um die Bläserarbeit langfristig zu unterstützen, hat der Förderverein 2007 die Stiftung Posaunenwerk gegründet - als unselbstständige Stiftung in Trägerschaft des Fördervereins.
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Gern möchten wir damit unter anderem einen Beitrag dazu leisten, dass die Stellen der Landesposaunenwarte erhalten bleiben. Die Bläser-Profis engagieren sich vor allem in der Nachwuchsarbeit, sorgen zudem für eine hohe Qualität der Musik in kirchlichen Posaunenchören.
Das Kuratorium der Stiftung besteht aus dem Vorstand des Fördervereins Posaunenwerk, der Landespastorin bzw. dem Landespastor für die Posaunenchorarbeit (früher "Landesobmann") sowie Frau Geeske Peters (Papenburg) - als Mitglied eines Posaunenchores der Landeskirche.

Satzung der Stiftung Posaunenwerk

Satzung 
der Stiftung Posaunenwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
 
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1)  Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Posaunenwerk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers“.
(2)  Sie ist eine unselbständige, nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie steht in der Verwaltung des Fördervereins Posaunenwerk Hannover e.V. und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
(3)  Sitz der Stiftung ist das Michaeliskloster Hildesheim, 31134 Hildesheim, Hinter der Michaeliskirche 3-5.
 
 § 2
Stiftungszweck
(1)  Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur durch das Posaunenwerk der Ev.-luth. Landeskirche auf dem Gebiet der Bläserarbeit auf den Ebenen der Chöre, Gemeinden, Kirchenkreise bzw. Kreisverbände, Sprengel und der Landeskirche. Satzungszweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Unterstützung und Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer gemeinnütziger Körperschaften mit vergleichbarer Aufgabenstellung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  - Beschaffung von Mitteln nach Abgabenordnung (AO) und Zuwendungen an das
    Posaunenwerk Hannover zur Förderung des Stiftungszwecks:
  - Finanzielle Unterstützung des Posaunenwerkes bei der Bläserarbeit,
  - Sorge zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Stellen von Landesposau- nenwartinnen/Landesposaunenwarten,
  - Förderung der Ausbildung von Chorleiterinnen und Chorleitern,
  - Förderung der Ausbildung von Bläsernachwuchs,
  - Förderung von Fortbildungsmaßnahmen für Bläserinnen und Bläser,
  - Förderung der Pflege geistlichen Musik- und Liedgutes im Rahmen kirchlicher Veran- staltungen.
 
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
(2)  Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3)  Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4
Stiftungsvermögen
(1)  Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2)  Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
(3)  Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(4)  Vermögensumschichtungen sind zulässig. Die Wandlung von Grundstücken bzw. Immobilien in Kapital bedarf aber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Stifterin /des jeweiligen Stifters (oder ihrer/seiner Erben).
 
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2)  Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3)  Zur Werterhaltung können im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung zu den „Steuerbegünstigten Zwecken“ Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen ganz oder teilweise zugeführt oder zur Erfüllung der Stiftungszwecke wieder aufgelöst werden.
(4)  Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleis-
tungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
 
§ 6
Stiftungsorgan
(1)  Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2)  Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Ergänzend wird betont, dass kein Mitglied unter Verstoß gegen §3 Absatz 3 begünstigt werden darf.
 
§ 7
Kuratorium
(1)  Das Kuratorium besteht aus dem Vorstand des Fördervereins Posaunenwerk Hannover, der Landespastorin/ dem Landespastor für die Posaunenchorarbeit, sowie einem Mitglied eines Posaunenchores im Bereich der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers. Dieses Mitglied wird von den übrigen Kuratoriumsmitgliedern bei Beginn jeder Amtszeit berufen. 
(2)  Der/Die Vorsitzende und sein/e/ihre Stellvertreter/in werden vom Kuratorium gewählt.
(3)  Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder richtet sich nach der Amtszeit der Vorstandsmitglieder des Fördervereins.
(4)  Die Mitglieder des Kuratoriums müssen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers angehören, in begründeten Ausnahmefällen einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK).
(5)  Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund vom Kuratorium durch Abwahl aus dem Kuratorium abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe hierbei ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden. 
 
§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
(1)  Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Förderverein ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerrechtliche Beschlüsse verstößt.
(2)  Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3)  Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 3 Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4)  Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise seine/r /ihres/s Stellvertreters/ Stellvertreterin, den Ausschlag.
(5)  Über Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6)  Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder per E-Mail gefasst werden, sofern alle Mitglieder in solchen Verfahren auch erreicht werden.
(7)  Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(8)  Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Fördervereins.
 
§ 9
Treuhandverwaltung
(1)  Der Förderverein verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Der Förderverein legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht 
vor, der die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert. Er sorgt auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3)  Der Förderverein kann die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten belasten. Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
 
 
§ 10
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1)  Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Förderverein und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck sollte dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommen. Jegliche Art von Änderungen ist nur zulässig, wenn hierdurch die Anerkennung der Stiftung im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht gefährdet wird.
(2)  Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Bläserarbeit in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu liegen.
(3)  Der Förderverein und das Kuratorium können gemeinsam die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
 
§ 11
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Bläserarbeit in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, ersatzweise für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
 
§ 12
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
 
§13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit der Unterzeichnung und Anerkennung durch das Finanzamt Hildesheim.
 
(Aktuelle Fassung seit der MV 2022)