Förderverein

Der Förderverein Posaunenwerk Hannover

Quelle: Gründungsmitglieder des Fördervereins Posaunenwerk am 8. Oktober 2003 in Celle. Foto: Merten
...wurde am 8. Oktober 2003 in Celle gegründet. Die Gründungsmitglieder waren:
  • Kirchenmusikdirektor Tillmann Benfer
  • Oberlandeskirchenrat Dr. Hans Christian Brandy
  • Rainer Bungenstock
  • Landesobmann Wolfgang Gerts
  • Pastor i.R. Adolf Höhle
  • Landessuperintendent Hans-Hermann Jantzen
  • Kirchenmusikdirektor i.R. Hans-Jürgen Lange
  • Pastor Hartmut Merten
  • Michael Preuß
  • Landesposaunenwart Helmut Schaper
  • Diethelm Zinser
Zum ersten Vorsitzenden wurde der damalige Lüneburger Regionalbischof Hans-Hermann Jantzen gewählt, der das Amt bis 2007 innehatte.
Heute hat der Förderverein mehr als 80 Mitglieder, darunter auch Kirchengemeinden bzw. Posaunenchöre.

Satzung

Satzung des Fördervereins Posaunenwerk Hannover e. V.
 § 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Förderverein Posaunenwerk Hannover e. V.
2. Sitz des Vereins ist Hildesheim

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Posaunenwerkes der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers auf dem Gebiet der Kunst und Kultur. 
  2. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
  • Finanzielle Unterstützung des Posaunenwerkes bei der Bläserarbeit
  • Schaffung einer neuen Stelle einer Landesposaunenwartin/ eines Landesposaunenwartes
  • Förderung der Ausbildung von Chorleiterinnen/Chorleitern und Jungbläserinnen/Jungbläsern
  • Förderung der Fortbildung von Bläserinnen und Bläsern
  • Förderung der Pflege geistlichen Musik- und Liedgutes im Rahmen kirchlicher Veranstaltungen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Ausgenommen sind die nachgewiesenen Auslagen von ehrenamtlich Tätigen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug befindet.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuberufen. Unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder besteht Beschlussfähigkeit.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von einem oder zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern
  • Entlastung des Vorstandes
  • Änderung der Satzung
  • Festlegung des Jahresbeitrages
  • Auflösung des Vereins

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem /der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der  Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in. Dem Vorstand soll ein/e hauptberufliche/r Mitarbeiter/in des Posaunenwerkes angehören. Ist diese/r nicht ohnehin unter den im Satz 1 Genannten, muss die Mitgliederversammlung den Vorstand um eine Person  ergänzen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e /ihr/e Stellvertreter/in. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 7 Sitzungen und Beschlüsse

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden oder einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins, die einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.
  3. Sitzungsprotokolle werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 8 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich einer gemeinnützigen Einrichtung (Posaunenwerk) oder einer gemeinnützigen Stiftung zuzuführen hat, die dem Zweck dieses Vereins möglichst nahe kommt.
 
Gültige Satzung nach Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung am 17. September 2007 in Hannover sowie weiteren Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung am 11.10.2022.
 

Wenn Sie die Bläserarbeit unterstützen und Mitglied im Förderverein Posaunenwerk Hannover e.V. werden wollen, finden Sie hier das Eintrittsformular:

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